Haftung & Fehlermanagement
- Zivilrecht: Schadenersatz bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit von RK und Sanitäter
- Vergleichsmaßstab ist immer ein gewissenhaft handelnder Sanitäter nach Lehrmeinung
- Dabei spielt Usus und Organisationsstandard keine Rolle
- Strafrecht zb bei grob fahrlässiger Körperverletzung