Verschwiegenheitspflicht
- Bei der Ausübung des Tätigkeit als Sanitäter bekannt gewordenen Umstände sind geheim zu halten, insbesondere:
- medzinische Daten
- Einsatzeindrücke
- bei Verstoß => Verwaltungsstrafen
- Medienkontakte außschließlich an die DF verweisen
Ausnahmen
- bei Kindesmisshandlung
- gegengesetzte Auskunftspflicht
- qualifizierte Patientenübergabe