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Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger - Wer entscheidet, wenn PatientenInnen selbst nicht entscheiden können und weder Sachwalter noch PatientInnenverfügung oder Vorsorgevollmacht bekannt sind?

Wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens (z.B. Alltagsgeschäfte des täglichen Bedarfs und zur ordentlichen Führung des Haushalts) nicht mehr besorgen kann und keine Sachwalterin/kein Sachwalter bestellt wurde, kann eine nächste Angehörige/ein nächster Angehöriger die Vertretung der Person für das jeweilige Rechtsgeschäft übernehmen.

Die nächste Angehörige/der nächste Angehörige kann auch medizinischen Behandlungen oder Untersuchungen zustimmen, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit oder der Persönlichkeit verbunden sind. Voraussetzung dafür ist, dass der vertretenen Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.

Als nächste Angehörige gelten: